| Satzung
der Verkehrswacht für das Muldental e.V. § 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr und Gründung
Der Verein führt den Namen "Verkehrswacht
für das Muldental e.V." Hauptsitz des
Vereins ist Döbeln. Der Sitz der Aussenstelle
befindet sich in Grimma. Gerichtsstand und
Erfüllungsort ist das für den Hauptsitz des
Vereins zuständige Amtsgericht. Geschäftsjahr
ist Haushaltsjahr. Der Verein im folgenden
"VW für das Muldental e.V." bezeichnet
Ist am 15.10.1998 gegründet und in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln
eingetragen. Der Verein betreut das Territorium
der Landkreise Döbeln und Muldental.
§ 2 Zweck
und Aufgaben
Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in
freiwilliger und in eigener Initiative seiner
Gliederungen und Mitglieder: die Sicherheit im
Strassenverkehr zu fördern, Verkehrserziehung
und aufklärung zu betreiben, durch
geeignete Massnahmen zur Unfallverhütung
beizutragen, die Interessen aller
Verkehrsteilnehmer auf ausreichende
Verkehrssicherheit zu vertreten,
Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der
Verkehrssicherheit zu beraten, an Lösungen
ökologischer Probleme, die die
Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken. Zur
Verwirklichung dieser Ziele nach einheitlichen
Grundsätzen und für das Territorium der
Landkreise Döbeln und Muldental wird der Verein
die für verbindlich erklärten Beschlüsse der
Deutschen Verkehrswacht und der
Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach den
örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen,
sofern sie sich auf den Zweck dieser beiden
Vereine gemäss § 2 deren Satzung beziehen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Verkehrswacht für das Muldental arbeitet
ausschliesslich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Mitglieder erhalten keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismässig grosse Vergünstigungen
begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Überschüsse dürfen nur für satzungsgemässe
Zwecke verwendet werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Verbände und Vereinigungen
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen
Rechts
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt
einen schriftlichen Antrag an den
Geschäftsführenden Vorstand voraus, der auch
die Aufnahme vollzieht. Diese ist schriftlich zu
bestätigen. Der Antragsteller hat bei Ablehnung
seines Antrages das Recht, innerhalb einer Frist
von vier Wochen den Vorstand anzurufen. Dieser
entscheidet. Bei Nichtabhilfe ist der Antrag dem
Kontrollorgan, im Rahmen der beschlossenen
Ehrenordnung, zur Prüfung und entgültigen
Entscheidung und Ergebnisfindung vorzulegen. Die
mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft
beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass
er das Amt annimmt. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig
und muss bis zum 30.09. des lfd. Jahres
schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig
handelt, mehr als zwei Jahre Beitragsrückstand
hat oder sonst ein Verhalten zeigt, das Ansehen
des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der
Geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss ist
dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Dagegen ist binnen zwei Wochen die Beschwerde
beim Vorstand zulässig. Bei Nichtabhilfe ist
entsprechend des Abs. 2 zu verfahren.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes
kann der Vorstand natürliche Personen zu
Ehrenmitgliedern der Verkehrswacht für das
Muldental ernennen. Ehrenmitglieder sollen sich
um die Förderung der Verkehrssicherheit und des
Vereins besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten
eines Mitglieds, sind jedoch von der
Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft
erlischt auf eigenen Wunsch, Ausschluss oder Tod.
§ 6
Beitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu
entrichten. Die Mindesthöhe für das laufende
Geschäftsjahr legt die Hauptversammlung fest,
die auch die Beitragsordnung beschliesst. Als
Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist
durch den Verein pro Mitglied ein Jahresbeitrag
abzuführen, der in der Beitragsordnung der LVW
Sachsen festgelegt ist.
§ 7
Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V.
Die Verkehrswacht für das Muldental e.V. hat das
Recht zur Führung dieser Bezeichnung, wenn in
ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen
Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der
Landesverkehrswacht Sachsen e.V. beschlossenen
Mindestanforderungen aufgenommen sind. Die
Mitgliedschaft des Vereins in der
Landesverkehrswacht Sachsen e.V. bedarf eines
entsprechenden Beschlusses ihres Vorstandes. Dazu
ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die
entsprechenden Vereinsunterlagen, insbesondere
die Satzung, beizufügen sind. Alle
Angelegenheiten, die sich auf das von der
Verkehrswacht für das Muldental betreute Gebiet
beziehen, regelt der Verein selbstständig mit
den dafür zuständigen Behörden. Für alle
Angelegenheiten mit überregionalem Charakter ist
die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. zuständig.
§ 8
Organe des Vereins
Organe der Verkehrswacht für das Muldental sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- der Beirat, wenn ein solcher gebildet wird
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen entsprechend der in der
Stimmliste eingetragenen Anwesenheit in offener
Abstimmung. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied
und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Bei
Abwesenheit ist eine Stimmübertragung möglich.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal
im Jahr durch den 1. Vorsitzenden oder den 2.
Vorsitzenden einzuberufen. Der Termin soll
mindestens zwei Wochen vor dem Termin der
Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen
e.V., spätestens jedoch vor dem 30.Juni des
Kalenderjahres liegen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen
vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder
durch Veröffentlichung in den lokalen
Tageszeitungen zur Kenntnis zu geben. Es gilt das
Datum des Poststempels. Eine
Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn das mindestens ein Drittel der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des
Zwecks verlangt. Der Vorstand kann jederzeit eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder
können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie
müssen spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin schriftlich und begründet
beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen
sein. Anträge des Vorstandes zur
Beschlussfassung sind mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Erst in
der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge
können als Dringlichkeitsanträge zugelassen
werden, sofern die Mitgliederversammlung dieses
beschliesst. Anträge auf Satzungsänderung
werden davon nicht berührt. Die
Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied oder einem in der
Mitgliederversammlung zu wählenden
Vereinsmitglied als Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie
behandelt die vom Vorstand aufgestellte
Tagesordnung, nimmt den Geschäfts- und
Kassenbericht sowie den Bericht der
Rechnungsprüfer für das vergangene
Geschäftsjahr entgegen, beschliesst die
Entlastung des Vorstandes, wählt den
Geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von
vier Jahren, die darüber hinausgehenden
Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von zwei
Jahren sowie die Delegierten und
Ersatzdelegierten des Vereins zur
Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen
e.V. wählt bis zu drei Rechnungsprüfer auf die
Dauer von zwei Jahren, beschliesst
Satzungsänderungen, beschliesst die
Beitragsordnung gemäss §6 Absatz 1, genehmigt
den Arbeitsrahmen des Vereins für das laufende
Jahr soweit abschätzbar und überschaubar.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zu
Änderungen der Zwecke und Aufgaben des Vereins
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung abwesender Mitglieder muss
schriftlich erfolgen. Satzungsänderungen die
durch amtliche Vorschriften erforderlich sind
kann der Vorstand beschliessen und durchführen.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu fünf Beisitzern
Die Mitglieder des Geschäftsführenden
Vorstandes sind zugleich gemäss § 26 BGB
Mitglieder des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand kann die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung
beschliessen. Der Vorstand ist für die
Durchführung der Verkehrswachtarbeit des Vereins
verantwortlich. Er beschliesst dazu über die
durchzuführenden Massnahmen, soweit sich diese
auf den Zweck des Vereins gemäss §2 der Satzung
beziehen. Für die Umsetzung der Vereinsarbeit im
Zuständigkeitsbereich können vom Vorstand
örtliche Arbeitskreise gebildet werden. Diese
sind juristisch nicht selbständig; ihre
Finanzierung erfolgt im Rahmen des
Vereinshaushaltes. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung
einberufen werden. Für die Ressortverteilung
wird ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen.
Dieser ist verbindlich und durch das
verantwortliche Vorstandsmitglied in die Praxis
umzusetzen. Die Abrechnung erfolgt mindestens 2 x
jährlich im Vorstand, wobei die
Jahreshauptversammlung dazu ein Termin sein kann.
Koordinierende Unterstützung wird durch den
Geschäftsführer gegeben. Die Sitzungen des
Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder ein anderes
Vorstandsmitglied.
§ 11
Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied
aus, werden dessen Geschäfte bis zur nächsten
Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied
des Geschäftsführenden Vorstandes in der
Reihenfolge des Abs. 1 wahrgenommen. Der Verein
wird durch den 1. Vorsitzenden allein, oder dem
2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren
Mitglied des Vorstandes vertreten. Dem
Geschäftsführer kann teilweise
Vertretungsvollmacht erteilt werden. Der
Geschäftsführende Vorstand leitet die
Verkehrswacht für das Muldental und beschliesst
über deren laufende Geschäfte, soweit sie nach
dieser Satzung nicht in die Zuständigkeit
anderer Vereinsorgane fallen. Der
Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl
von Nachfolgern im Amt.
§ 12
Geschäftsführung
Am Haupt- und Nebensitz des Vereins besteht eine
Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer
geleitet wird. Der Geschäftsführer wird vom
Vorstand gewählt und vom Geschäftsführenden
Vorstand angestellt. Der Geschäftsführer nimmt
an der Versammlung aller Organe mit beratendender
Stimme teil.
§ 13
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die
satzungsgemässe und rechnerisch richtige Arbeit
des Vorstandes und des Geschäftsführenden
Vorstandes, die ordnungsgemässe Verwaltung der
finanziellen und materiellen Mittel sowie die
Vollzähligkeit und Ordnungsmässigkeit aller
Belege zu überprüfen und der
Mitgliederversammlung darüber Bericht zu
erstatten. Scheidet ein Rechnungsprüfer
vorzeitig aus, kann der Vorstand bei Erfordernis
bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
kommissarischen Rechnungsprüfer bestellen.
§ 14
Beirat
Zur Förderung der Zwecke und Ziele der
Verkehrswacht für das Muldental kann der
Vorstand einen Beirat aus Persönlichkeiten mit
besonderer Sachkenntnis berufen. Die
Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des
Vereins sein. Beschlüsse des Beirates gelten
für den Vorstand als Empfehlung. Der 1.
Vorsitzende der Verkehrswacht für das Muldental
ist zugleich Sprecher des Beirates. Die
Mitglieder des Vorstandes und der
Geschäftsführer können an den Beiratssitzungen
teilnehmen. Die Amtszeit des Beirates endet mit
der Amtszeit des Vorstandes, der ihn berufen hat.
§ 15
Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe des
Vereins
Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung
geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung
bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einzusetzen,
deren Mitglieder nicht Mitglieder der Organe sein
brauchen. Abstimmungen durch schriftliche Umfrage
sind im Vorstand und im Geschäftsführenden
Vorstand zulässig, sofern diesem Verfahren nicht
widersprochen wird. Die Organe des Vereins sind
berechtigt, sachverständige Gäste an ihren
Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung
darüber trifft der 1. Vorsitzende. Den Gästen
steht kein Stimmrecht zu. Über alle Sitzungen
bzw. Versammlungen der Organe des Vereins ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer
oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und
vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter
zu bestätigen ist.
§ 16
Auflösung oder Ausgliederung
Die Auflösung der Verkehrswacht für das
Muldental kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die
Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen
Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw.
bisheriger Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V.
Bei Nichtannahme seitens der LVW Sachsen e.V. ist
das Vermögen durch den für den Verein
zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für
die Förderung der Verkehrssicherheit zu
verwenden. Gehalts- und Lohnansprüche von
Mitarbeitern des Vereins sind vor der Begleichung
anderer Verbindlichkeiten und vor der Auflösung
vorab zu befriedigen. Eine Ausgliederung von
Bereichen des Vereins zum Zweck der Optimierung
ehrenamtlicher Vereinsarbeit und unter
Berücksichtigung sich ändernder Verwaltungs-
oder Mitgliederstrukturen ist unter Beachtung des
Absatz 1 und der Landesverkehrswacht möglich.
Über einen angemessenen Finanz- und
Sachwerteausgleich ist gütlich zu beraten.
Die
Satzungsänderung wurde in der vorliegenden
Fassung am 20.03.2003 zur Jahreshauptversammlung
(Mitgliederversammlung) beschlossen.
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