Verkehrswacht für das Muldental e.V.


 
Satzung der Verkehrswacht für das Muldental e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung
Der Verein führt den Namen "Verkehrswacht für das Muldental e.V." Hauptsitz des Vereins ist Döbeln. Der Sitz der Aussenstelle befindet sich in Grimma. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das für den Hauptsitz des Vereins zuständige Amtsgericht. Geschäftsjahr ist Haushaltsjahr. Der Verein – im folgenden "VW für das Muldental e.V." bezeichnet – Ist am 15.10.1998 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln eingetragen. Der Verein betreut das Territorium der Landkreise Döbeln und Muldental.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger und in eigener Initiative seiner Gliederungen und Mitglieder: die Sicherheit im Strassenverkehr zu fördern, Verkehrserziehung und –aufklärung zu betreiben, durch geeignete Massnahmen zur Unfallverhütung beizutragen, die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu vertreten, Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten, an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken. Zur Verwirklichung dieser Ziele nach einheitlichen Grundsätzen und für das Territorium der Landkreise Döbeln und Muldental wird der Verein die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf den Zweck dieser beiden Vereine gemäss § 2 deren Satzung beziehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Verkehrswacht für das Muldental arbeitet ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig grosse Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Verbände und Vereinigungen
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand voraus, der auch die Aufnahme vollzieht. Diese ist schriftlich zu bestätigen. Der Antragsteller hat bei Ablehnung seines Antrages das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Vorstand anzurufen. Dieser entscheidet. Bei Nichtabhilfe ist der Antrag dem Kontrollorgan, im Rahmen der beschlossenen Ehrenordnung, zur Prüfung und entgültigen Entscheidung und Ergebnisfindung vorzulegen. Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass er das Amt annimmt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis zum 30.09. des lfd. Jahres schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt, mehr als zwei Jahre Beitragsrückstand hat oder sonst ein Verhalten zeigt, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Dagegen ist binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Vorstand zulässig. Bei Nichtabhilfe ist entsprechend des Abs. 2 zu verfahren. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern der Verkehrswacht für das Muldental ernennen. Ehrenmitglieder sollen sich um die Förderung der Verkehrssicherheit und des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, Ausschluss oder Tod.

§ 6 Beitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mindesthöhe für das laufende Geschäftsjahr legt die Hauptversammlung fest, die auch die Beitragsordnung beschliesst. Als Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist durch den Verein pro Mitglied ein Jahresbeitrag abzuführen, der in der Beitragsordnung der LVW Sachsen festgelegt ist.

§ 7 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V.
Die Verkehrswacht für das Muldental e.V. hat das Recht zur Führung dieser Bezeichnung, wenn in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. beschlossenen Mindestanforderungen aufgenommen sind. Die Mitgliedschaft des Vereins in der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. bedarf eines entsprechenden Beschlusses ihres Vorstandes. Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die entsprechenden Vereinsunterlagen, insbesondere die Satzung, beizufügen sind. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von der Verkehrswacht für das Muldental betreute Gebiet beziehen, regelt der Verein selbstständig mit den dafür zuständigen Behörden. Für alle Angelegenheiten mit überregionalem Charakter ist die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. zuständig.

§ 8 Organe des Vereins
Organe der Verkehrswacht für das Muldental sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- der Beirat, wenn ein solcher gebildet wird

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprechend der in der Stimmliste eingetragenen Anwesenheit in offener Abstimmung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit ist eine Stimmübertragung möglich. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Der Termin soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V., spätestens jedoch vor dem 30.Juni des Kalenderjahres liegen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen zur Kenntnis zu geben. Es gilt das Datum des Poststempels. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Anträge des Vorstandes zur Beschlussfassung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dieses beschliesst. Anträge auf Satzungsänderung werden davon nicht berührt. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem in der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitglied als Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer für das vergangene Geschäftsjahr entgegen, beschliesst die Entlastung des Vorstandes, wählt den Geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von vier Jahren, die darüber hinausgehenden Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten des Vereins zur Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. wählt bis zu drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, beschliesst Satzungsänderungen, beschliesst die Beitragsordnung gemäss §6 Absatz 1, genehmigt den Arbeitsrahmen des Vereins für das laufende Jahr soweit abschätzbar und überschaubar. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zu Änderungen der Zwecke und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung abwesender Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Satzungsänderungen die durch amtliche Vorschriften erforderlich sind kann der Vorstand beschliessen und durchführen.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu fünf Beisitzern
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind zugleich gemäss § 26 BGB Mitglieder des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschliessen. Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit des Vereins verantwortlich. Er beschliesst dazu über die durchzuführenden Massnahmen, soweit sich diese auf den Zweck des Vereins gemäss §2 der Satzung beziehen. Für die Umsetzung der Vereinsarbeit im Zuständigkeitsbereich können vom Vorstand örtliche Arbeitskreise gebildet werden. Diese sind juristisch nicht selbständig; ihre Finanzierung erfolgt im Rahmen des Vereinshaushaltes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden. Für die Ressortverteilung wird ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen. Dieser ist verbindlich und durch das verantwortliche Vorstandsmitglied in die Praxis umzusetzen. Die Abrechnung erfolgt mindestens 2 x jährlich im Vorstand, wobei die Jahreshauptversammlung dazu ein Termin sein kann. Koordinierende Unterstützung wird durch den Geschäftsführer gegeben. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied aus, werden dessen Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes in der Reihenfolge des Abs. 1 wahrgenommen. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein, oder dem 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Dem Geschäftsführer kann teilweise Vertretungsvollmacht erteilt werden. Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Verkehrswacht für das Muldental und beschliesst über deren laufende Geschäfte, soweit sie nach dieser Satzung nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.

§ 12 Geschäftsführung
Am Haupt- und Nebensitz des Vereins besteht eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und vom Geschäftsführenden Vorstand angestellt. Der Geschäftsführer nimmt an der Versammlung aller Organe mit beratendender Stimme teil.

§ 13 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die satzungsgemässe und rechnerisch richtige Arbeit des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes, die ordnungsgemässe Verwaltung der finanziellen und materiellen Mittel sowie die Vollzähligkeit und Ordnungsmässigkeit aller Belege zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, kann der Vorstand bei Erfordernis bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Rechnungsprüfer bestellen.

§ 14 Beirat
Zur Förderung der Zwecke und Ziele der Verkehrswacht für das Muldental kann der Vorstand einen Beirat aus Persönlichkeiten mit besonderer Sachkenntnis berufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlung. Der 1. Vorsitzende der Verkehrswacht für das Muldental ist zugleich Sprecher des Beirates. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer können an den Beiratssitzungen teilnehmen. Die Amtszeit des Beirates endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der ihn berufen hat.

§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe des Vereins
Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einzusetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Organe sein brauchen. Abstimmungen durch schriftliche Umfrage sind im Vorstand und im Geschäftsführenden Vorstand zulässig, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird. Die Organe des Vereins sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung darüber trifft der 1. Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu. Über alle Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu bestätigen ist.

§ 16 Auflösung oder Ausgliederung
Die Auflösung der Verkehrswacht für das Muldental kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw. bisheriger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Bei Nichtannahme seitens der LVW Sachsen e.V. ist das Vermögen durch den für den Verein zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden. Gehalts- und Lohnansprüche von Mitarbeitern des Vereins sind vor der Begleichung anderer Verbindlichkeiten und vor der Auflösung vorab zu befriedigen. Eine Ausgliederung von Bereichen des Vereins zum Zweck der Optimierung ehrenamtlicher Vereinsarbeit und unter Berücksichtigung sich ändernder Verwaltungs- oder Mitgliederstrukturen ist unter Beachtung des Absatz 1 und der Landesverkehrswacht möglich. Über einen angemessenen Finanz- und Sachwerteausgleich ist gütlich zu beraten.

Die Satzungsänderung wurde in der vorliegenden Fassung am 20.03.2003 zur Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) beschlossen.

 
Datenschutz | Haftungsausschluss | Impressum