Verkehrswacht für das Muldental e.V.


 
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Aktuelle Änderungen der StVO (35.ÄndStVR vom 14. Dez. 2001)

§ 23 neuen Satz einfügen

" (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder Laserstörgeräte)."

Dazu eine neue Formulierung in der Bußgeldkatalog-Verordnung

"4.10. als Kfz-Führer ein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören;" (75 € und 4 Punkte)

§ 41 (2) nach 3 ist als 3a einzufügen

3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren

Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an.

    Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren.

Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf;

       
Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen.

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an

    Werden die Zeichen 223.1 und 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile."

§ 41 (3) 3 neuen Satz einfügen: "Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden."

§ 45 2. streichen die Wörter
"sowie für Anwohner"

§ 45 (1b) nach 2 anfügen:
"2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungs-maßnahmen."

§ 53 (16) anfügen:
"(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S.99) bekannt gegebene Parkausweise für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.

Änderung des Wortes "Anwohner" in "Bewohner"
§ 41 (2) 8 zu Zeichen 286 Satz 6                                  2 x ändern
§ 42 (4) 2 und 3 Erläuterung zu Zeichen 314 und 315    je 1 x ändern
§ 45 (1b) letzter Satz                                                    1 x ändern

Aus der Begründung zu den aktuellen Änderungen der StVO (35.ÄndStVR vom 14. Dez. 2001)

1.Radarwarngerät und ähnliche Einrichtungen

Die Vorschrift verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf zielen, sich Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Diese Gefahr besteht beim Einsatz von technischen Geräten, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungs-maßnahme stören. Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeitig am meisten verbreiteten Radar-warngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab.

Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Nicht erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die hierfür aber nicht primär bestimmt sind. Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z. B. Zielführung und Warnfunktionen), bei denen aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch ein Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden Zusatzfunktion ausgestattet worden ist.

Neben dem tatsächlichen Betreiben wird auch das betriebsbereite Mitführen untersagt. Durch die Beschränkung auf das betriebsbereite Mitführen erfolgt zugleich die Abgrenzung gegenüber dem gewerblichen Transport solcher Geräte, etwa im grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht verboten werden soll.

Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Regelung sind solche, mit denen Verstöße gegen Bestimmun-gen der StVO, StVZO oder einer anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift festgestellt werden sollen.

2.Temporäre Nutzung des Seitenstreifens als Fahrstreifen

In Deutschland wurden Standstreifen schon 1939 in die verkehrstechnischen Autobahnrichtlinien eingeführt, kamen allerdings kriegsbedingt bis 1945 nicht zum Zuge. Heute haben von insgesamt rund 11.500 km Bundes-autobahn (BAB) ca. 9.900 km einen Seitenstreifen, davon rund 1.250 km nur in einer Fahrtrichtung. Seitenstreifen sind sicherheitsrelevant. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass die Unfallrate auf BAB-Abschnitten ohne Seitenstreifen um 23 bis 30 % höher liegen als an solchen mit Seitenstreifen. Wenn trotzdem bestimmte Seitenstreifen als Fahrstreifen zur Nutzung freigegeben werden, ist dies vor allem in der partiellen Überlastung des Verkehrssystems Autobahn bekundet. Die genannten 11.400 km Autobahn machen nur einen Anteil von 1,7 % am gesamten deutschen Straßenabschnitt aus. Auf ihnen werden aber rund 30 % des Straßen-verkehrs abgewickelt. Die Folgen sind Stauanfälligkeit, die sich in Stillstand, Stop-and-go-Verkehr oder zäh-flüssigem Verkehr auswirken. In den letzten Jahren wurden auf rund 50 Abschnitten des Autobahnnetzes mit einer Gesamtlänge von ca. 250 km Erprobungen zur dreistreifigen Richtungsfahrbahn ohne Seitenstreifen betrieben. Folgende Varianten kamen zur Anwendung:

- Einrichtung von längeren Strecken ohne Seitenstreifen
- Zeitliche Begrenzung in den Verkehrsspitzenzeiten, z. B. von 06.00 - 09.00 Uhr, 16.00 - 18.00 Uhr
- Wegfall des Seitenstreifens bei Großveranstaltungen für die Zeitdauer der Veranstaltung

Da Verfahrens- und rechtliche Regelungen in der StVO bisher nicht festgelegt waren, sind mit den vorliegenden Änderungen entsprechende Festlegungen getroffen worden.

3.Bewohnerparken

Zentrales Anliegen der neuen Regelung ist es, den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung von ewohner-parkrechten zu ermöglichen, die auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abgestimmt sind, wenn dem Parkraummangel für die dort wohnende Bevölkerung wegen fehlender privater Stellplätze und hohen "Parkdrucks" durch nichtquartieransässige Pendler oder Besucher nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Die Neuregelung des An-/künftig Bewohnerparkens trägt der Intention des Gesetzgebers Rechnung. Sie eröffnet maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige örtliche Situation, indem sie die unter-schiedlichsten Anordnungen - angefangen von kleinräumigen bis zu hin zu weiträumigen Anordnungen von Parkvorrechten für die Wohnbevölkerung - rechtlich absichert. Sie schafft damit auch für dicht bebaute (Groß-) Stadtquartiere bei bestehendem Parkraummangel einen zufriedenstellenden Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Gruppen, die Parkraum in Anspruch nehmen. Die Anordnung von Bewohnerparkrechten ist in Zukunft nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbaren Entfernungen von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Million Einwohner 1000 m nicht übersteigen. Es ist jedoch die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvor-rechten unter Kennzeichnung mit verschiedenen Buchstaben möglich. Innerhalb eines Bereiches mit Bewohner-parkvorrechten dürfen werktags von 09.00 Uhr bis 17.00/18.00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkflächen für die Bewohner reserviert werden. Es wird empfohlen, den freien Parkraum zu bewirtschaften. Die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen erfolgt weiterhin.

Durch die Rechtsprechung wird dieses Verfahren in vielen Städten bereits praktiziert. Die erforderliche Neubeschilderung sollte bis Ende 2003 abgeschlossen sein.

Wo die StVO bisher den Begriff "Anwohner" verwendet, soll er demnächst durch "Bewohner" ersetzt werden. Die Begriffsänderung folgt der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998. Danach erfolgt aus dem Begriff des Anwohners mit seiner engen räumlichen Verbindung zwischen Wohnung und PKW-Abstellplatz die Beschränkung auf "einen Nahbereich, der in der Regel nicht mehr als 2 bis 3 Straßen" umfasse. Das Bundesverwaltungsgericht führte ferner aus: "Greift die Parkvorberechtigung weiter aus, so ist ihr Gegenstand als Gebiet, Bereich oder gegebenenfalls als Stadtviertel zu bezeichnen. Die in einem solchen Gebiet wohnenden Menschen sind aber im allgemeinen Sprachgebrauch keine ‚ Anwohner', sondern ‚Bewohner'."

 
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