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| Aktuelle
Änderungen der StVO (35.ÄndStVR vom 14. Dez.
2001) §
23 neuen Satz einfügen
" (1b) Dem
Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt,
ein technisches Gerät zu betreiben oder
betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt
ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen
oder zu stören. Das gilt insbesondere für
Geräte zur Störung oder Anzeige von
Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder
Laserstörgeräte)."
Dazu eine neue
Formulierung in der Bußgeldkatalog-Verordnung
"4.10. als
Kfz-Führer ein technisches Gerät betreiben oder
betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt
ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen
oder zu stören;" (75 und 4 Punkte)
§ 41 (2) nach 3
ist als 3a einzufügen
3a. Befahren
eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
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Zeichen 223.1

Seitenstreifen
befahrenDas Zeichen ordnet das
Befahren eines Seitenstreifens an dieser
ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu
befahren.
Das Zeichen mit Zusatzschild
"Ende in ... m" kündigt die
Aufhebung der Anordnung an.
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Zeichen 223.2

Seitenstreifen
nicht mehr befahren.Das Zeichen hebt
die Anordnung "Seitenstreifen
befahren" auf;
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Zeichen 223.3

Seitenstreifen
räumen.Das Zeichen ordnet die
Räumung des Seitenstreifens an
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Werden die Zeichen 223.1 und
223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als
zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die
Zeichen die entsprechende Anzahl der
Pfeile." § 41 (3) 3 neuen Satz
einfügen: "Wird durch Zeichen 223.1
das Befahren eines Seitenstreifens
angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung
wie eine Leitlinie zur Markierung von
Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn
(Zeichen 340) überfahren werden."
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§ 45 2.
streichen die Wörter
"sowie für Anwohner"§ 45 (1b) nach 2 anfügen:
"2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung
von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch
vollständige oder zeitlich beschränkte
Reservierung des Parkraums für die Berechtigten
oder durch Anordnung der Freistellung von
angeordneten
Parkraumbewirtschaftungs-maßnahmen."
§ 53 (16)
anfügen:
"(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner
mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten
Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot
für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben,
und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315,
die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner
beschränkt haben, sowie der mit
Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998
(VkBl. 1998 S.99) bekannt gegebene Parkausweise
für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003
ihre Gültigkeit.
Änderung des
Wortes "Anwohner" in
"Bewohner"
§ 41 (2) 8 zu Zeichen 286 Satz 6
2
x ändern
§ 42 (4) 2 und 3 Erläuterung zu Zeichen 314 und
315 je 1 x ändern
§ 45 (1b) letzter Satz
1
x ändern
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| Aus der
Begründung zu den aktuellen Änderungen der StVO
(35.ÄndStVR vom 14. Dez. 2001) 1.Radarwarngerät
und ähnliche Einrichtungen
Die Vorschrift
verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen
die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf
zielen, sich Verkehrskontrollen tatsächlich
wirksam zu entziehen. Diese Gefahr besteht beim
Einsatz von technischen Geräten, die den
Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die
konkrete Überwachungs-maßnahme stören. Nicht
nur einzelne technische Geräte wie die derzeitig
am meisten verbreiteten Radar-warngeräte und
Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst,
sondern auch andere technische Lösungen, die
einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt
insbesondere für die Verknüpfung der Warnung
vor stationären Überwachungsanlagen mit
modernen Zielführungssystemen; die
entsprechenden Geräte geben die Warnung
ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab.
Die Vorschrift
lässt es im Interesse der Prävention genügen,
wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur
Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die
konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor
Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Nicht
erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei
denen es sich zwar um technische Geräte handelt,
mit denen Informationen über Standorte von
Überwachungsanlagen entgegengenommen werden
können, die hierfür aber nicht primär bestimmt
sind. Anders verhält es sich bei Geräten, die
zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z. B.
Zielführung und Warnfunktionen), bei denen aber
mindestens eine Komponente speziell der
Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch ein
Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden
Zusatzfunktion ausgestattet worden ist.
Neben dem
tatsächlichen Betreiben wird auch das
betriebsbereite Mitführen untersagt. Durch die
Beschränkung auf das betriebsbereite Mitführen
erfolgt zugleich die Abgrenzung gegenüber dem
gewerblichen Transport solcher Geräte, etwa im
grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht
verboten werden soll.
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
im Sinne der Regelung sind solche, mit denen
Verstöße gegen Bestimmun-gen der StVO, StVZO
oder einer anderen straßenverkehrsrechtlichen
Vorschrift festgestellt werden sollen.
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| 2.Temporäre
Nutzung des Seitenstreifens als Fahrstreifen In Deutschland wurden
Standstreifen schon 1939 in die
verkehrstechnischen Autobahnrichtlinien
eingeführt, kamen allerdings kriegsbedingt bis
1945 nicht zum Zuge. Heute haben von insgesamt
rund 11.500 km Bundes-autobahn (BAB) ca. 9.900 km
einen Seitenstreifen, davon rund 1.250 km nur in
einer Fahrtrichtung. Seitenstreifen sind
sicherheitsrelevant. Verschiedene Untersuchungen
zeigen, dass die Unfallrate auf BAB-Abschnitten
ohne Seitenstreifen um 23 bis 30 % höher liegen
als an solchen mit Seitenstreifen. Wenn trotzdem
bestimmte Seitenstreifen als Fahrstreifen zur
Nutzung freigegeben werden, ist dies vor allem in
der partiellen Überlastung des Verkehrssystems
Autobahn bekundet. Die genannten 11.400 km
Autobahn machen nur einen Anteil von 1,7 % am
gesamten deutschen Straßenabschnitt aus. Auf
ihnen werden aber rund 30 % des Straßen-verkehrs
abgewickelt. Die Folgen sind Stauanfälligkeit,
die sich in Stillstand, Stop-and-go-Verkehr oder
zäh-flüssigem Verkehr auswirken. In den letzten
Jahren wurden auf rund 50 Abschnitten des
Autobahnnetzes mit einer Gesamtlänge von ca. 250
km Erprobungen zur dreistreifigen
Richtungsfahrbahn ohne Seitenstreifen betrieben.
Folgende Varianten kamen zur Anwendung:
- Einrichtung von
längeren Strecken ohne Seitenstreifen
- Zeitliche Begrenzung in den
Verkehrsspitzenzeiten, z. B. von 06.00 - 09.00
Uhr, 16.00 - 18.00 Uhr
- Wegfall des Seitenstreifens bei
Großveranstaltungen für die Zeitdauer der
Veranstaltung
Da Verfahrens- und
rechtliche Regelungen in der StVO bisher nicht
festgelegt waren, sind mit den vorliegenden
Änderungen entsprechende Festlegungen getroffen
worden.
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| 3.Bewohnerparken Zentrales Anliegen der
neuen Regelung ist es, den
Straßenverkehrsbehörden die Anordnung von
ewohner-parkrechten zu ermöglichen, die auf die
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abgestimmt
sind, wenn dem Parkraummangel für die dort
wohnende Bevölkerung wegen fehlender privater
Stellplätze und hohen "Parkdrucks"
durch nichtquartieransässige Pendler oder
Besucher nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen
werden kann. Die Neuregelung des An-/künftig
Bewohnerparkens trägt der Intention des
Gesetzgebers Rechnung. Sie eröffnet
maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige
örtliche Situation, indem sie die
unter-schiedlichsten Anordnungen - angefangen von
kleinräumigen bis zu hin zu weiträumigen
Anordnungen von Parkvorrechten für die
Wohnbevölkerung - rechtlich absichert. Sie
schafft damit auch für dicht bebaute (Groß-)
Stadtquartiere bei bestehendem Parkraummangel
einen zufriedenstellenden Ausgleich zwischen den
unterschiedlichen Gruppen, die Parkraum in
Anspruch nehmen. Die Anordnung von
Bewohnerparkrechten ist in Zukunft nur dort
zulässig, wo mangels privater Stellflächen und
auf Grund eines erheblichen allgemeinen
Parkdrucks die Bewohner des städtischen
Quartiers regelmäßig keine ausreichende
Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig
zumutbaren Entfernungen von ihrer Wohnung einen
Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Die
maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in
Städten mit mehr als 1 Million Einwohner 1000 m
nicht übersteigen. Es ist jedoch die Aufteilung
des Gebietes in mehrere Bereiche mit
Bewohnerparkvor-rechten unter Kennzeichnung mit
verschiedenen Buchstaben möglich. Innerhalb
eines Bereiches mit Bewohner-parkvorrechten
dürfen werktags von 09.00 Uhr bis 17.00/18.00
Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit
nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden
Parkflächen für die Bewohner reserviert werden.
Es wird empfohlen, den freien Parkraum zu
bewirtschaften. Die Ausgabe von
Bewohnerparkausweisen erfolgt weiterhin.
Durch die
Rechtsprechung wird dieses Verfahren in vielen
Städten bereits praktiziert. Die erforderliche
Neubeschilderung sollte bis Ende 2003
abgeschlossen sein.
Wo die StVO bisher
den Begriff "Anwohner" verwendet, soll
er demnächst durch "Bewohner" ersetzt
werden. Die Begriffsänderung folgt der Auslegung
des Bundesverwaltungsgerichtes in einer
Entscheidung aus dem Jahre 1998. Danach erfolgt
aus dem Begriff des Anwohners mit seiner engen
räumlichen Verbindung zwischen Wohnung und
PKW-Abstellplatz die Beschränkung auf
"einen Nahbereich, der in der Regel nicht
mehr als 2 bis 3 Straßen" umfasse. Das
Bundesverwaltungsgericht führte ferner aus:
"Greift die Parkvorberechtigung weiter aus,
so ist ihr Gegenstand als Gebiet, Bereich oder
gegebenenfalls als Stadtviertel zu bezeichnen.
Die in einem solchen Gebiet wohnenden Menschen
sind aber im allgemeinen Sprachgebrauch keine
Anwohner', sondern Bewohner'."
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